§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Schubertlied e.V.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist Hannover.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

2. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Pflege, Aufführung, Dokumentation und Vermittlung des Liedschaffens von Franz Schubert.
  • Durchführung von Konzerten, Festivals, Meisterkursen, Vorträgen und weiteren Veranstaltungen.
  • Förderung von Aufnahmen und wissenschaftlicher Dokumentation.
  • Unterstützung und Förderung von Nachwuchskünstlerinnen und -künstlern.
  • Betrieb und Weiterentwicklung der Website www.schubertlied.de als frei zugängliche Plattform zur Dokumentation, wissenschaftlichen und edukativen Nutzung und Vermittlung des Liedschaffens von Franz Schubert.

3. Bei den durchgeführten Veranstaltungen und Projekten liegt der künstlerische Schwerpunkt beim Werk Franz Schuberts. Der Verein kann jedoch auch Mischprogramme sowie Werke anderer Komponist*innen einbeziehen, sofern diese der Vermittlung und Kontextualisierung von Schuberts Liedschaffen dienen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke mit anderen Institutionen wie Hochschulen, Rundfunkanstalten, Festivals oder vergleichbaren Einrichtungen kooperieren.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Rücklagen dürfen insbesondere für geplante Projekte, Veranstaltungen, Anschaffungen oder den Betrieb der Website www.schubertlied.de verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern:

  • Aktive Mitglieder wirken unmittelbar an der Verwirklichung der Vereinsziele mit. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.
  • Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell. Sie haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder seine Zwecke in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ob sie Stimmrecht haben und in den Vorstand wählbar sind, entscheidet die Mitgliederversammlung im Ernennungsbeschluss.

3. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4. Fördermitglieder können dem Verein durch eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung beitreten, z. B. über ein Online-Formular auf der Vereinswebsite oder per E-Mail. Die Aufnahme erfolgt automatisch mit Eingang der Beitrittserklärung, sofern der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Eine Bestätigung der Mitgliedschaft kann elektronisch erfolgen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung durch Beschluss festlegt.

2. Fördermitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. In diesem Fall werden die Mitglieder in geeigneter Weise über die Zugangsdaten informiert. Online-Teilnahme gilt der Präsenz als gleichwertig.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands,
  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Beiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

4a. Das aktive Wahlrecht zur Wahl und Abberufung des Vorstands steht ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern (aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder mit Stimmrecht) zu.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeister.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitz und stellvertretender Vorsitz; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

5. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren (einschließlich E-Mail oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 9 Vergütungen und Aufwendungsersatz

1. Vereinsmitglieder können für die Erbringung von Leistungen für den Verein (z. B. künstlerische Auftritte, pädagogische Tätigkeiten, organisatorische Arbeiten) eine angemessene Vergütung erhalten.

2. Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen (z. B. Reise- und Übernachtungskosten), soweit diese nachgewiesen werden.

3. Über die Höhe von Vergütungen und die Erstattung von Aufwendungen entscheidet der Vorstand.

4. Diese Zahlungen müssen dem Grundsatz der Selbstlosigkeit entsprechen und dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Hannover,  12. Oktober 2025

Satzung als Download